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  Artenschutz
 

Der Schutzstatus

 

Der Schutzstatus der verschiedenen Tierarten wird durch diverse Gesetzgebungen und internationale Arten-schutzabkommen geregelt. Er besagt z. B. ob ein Tier aus kommerziellen Gründen gar nicht mehr oder nur noch in einer gesetzlich festgelegten Anzahl der Natur entnommen werden darf.

 

Dabei ist der Schutzstatus aber keine starre Einteilung. Ein Tier, dass heute noch mit keinem Schutzstatus belegt ist, kann im nächsten Jahr schon geschützt sein. Ausschlag-gebend dafür ist meist die Dichte der Population im

Zusammenspiel mit der einhergehenden Zerstörung des natürlichen Lebensraumes der Tiere.

 

Das Washingtoner Artenschutzabkommen und die Europäische Artenschutzverordnung haben daher je nach Schutzbedürftigkeit verschiedene Anhänge, in welchen die einzelnen Tier- und Pflanzenarten aufgelistet werden. Jeder Anhang bedeutet unterschiedlich strenge Beschränkungen.

 

 

 

Anhang I (WA) / Anhang A (EU) / strenger Schutz (D):

In dieser höchsten Schutzkategorie findet man Tier- und Pflanzenarten, deren Lebensräume akut bedroht oder bereits größtenteils zerstört sind und deren Populationen massiv gefährdet sind. Die Ein- bzw. Ausfuhr wildlebender Tiere dieser Kategorie ist nur unter streng geregelten Bestimmungen zulässig und der gewerbliche Handel nur mit Nachzuchten erlaubt.

 

Alle Arten, die im Anhang I des Washingtoner Artenschutzabkommens geführt werden, findet man auch im Anhang A der Europäischen Artenschutzverordnung. Hinzu kommen einige Arten, die im WA nur im Anhang II enthalten sind, innerhalb der EU aber strenger geschützt sind (wie z. B. europäische Landschildkröten)

 

Möchte man Tiere dieser stark bedrohten Arten halten oder sogar durch die Nachzucht zur Sicherung der Bestände beitragen, muss man die legale Herkunft der Tiere nachweisen. Man benötigt eine EU-Bescheinigung, welcher - sofern dem Tier kein Chip implantiert wurde - eine Fotodokumentation beiliegen muss. Chip bzw. Fotodokumentation dienen zur eindeutigen Identifikation der Tiere, wobei die Fotodokumentation mit zunehmendem Alter der Tiere regelmäßig aktualisiert und von der Naturschutzbehörde beglaubigt werden muss.

 

Ohne diese Unterlagen, die man beim Kauf des jeweiligen Tieres vom Händler oder Züchter erhält, ist eine Haltung streng verboten! Jeder Halter ist verpflichtet, die Haltung von Tieren dieser Schutzkategorie umgehend der zuständigen Artenschutzbehörde zu melden. Die Kennzeichnung der Tierarten nach Anhang A der Europäischen Artenschutzverordnung ist in der Bundesartenschutzverordnung noch einmal detaillierter geregelt. Aufgrund unterschiedlicher Regelungen in den einzelnen Bundesländern sollte man vor dem Erwerb eines Tieres dieser Schutzkategorie in jedem Fall die notwendigen Voraussetzungen bei der zuständigen Artenschutzbehörde erfragen!

 

 

Anhang II (WA) / Anhang B (EU) / besonderer Schutz (D):

Tier- und Pflanzenarten dieser Schutzkategorie gelten zwar ebenfalls als bedroht, dennoch dürfen auch Wildfänge gehandelt werden. Für den Import wird eine Ausfuhrgenehmigung des Ursprunglandes sowie eine Einfuhrgenehmigung benötigt.

 

Im Anhang B der europäischen Artenschutzverordnung sind aber auch Arten enthalten, die nicht im Washingtoner Artenschutzabkommen erfasst sind. So wird innerhalb der EU z. B. der Import von Rotwangenschmuckschildkröten (Trachemys scripta elegans) und der südlichen Zierschildkröte (Chrysemys picta) unterbunden, da diese Arten bei uns durchaus in der Natur überleben können und so die heimische Fauna verfälschen.

 

Als Halter von Tieren dieser Schutzkategorie muss man die legale Herkunft nachweisen. Beim Kauf erhält man dafür vom Händler oder Züchter einen Herkunftsnachweis, mit dem die Tiere der zuständigen Artenschutzbehörde zu melden sind. Es gibt jedoch auch einige Arten, für die zwar ein Herkunftsnachweis vorhanden sein muss (Nachweispflicht), die aber von der behördlichen Meldepflicht ausgenommen wurden. (z. B. grüner Leguan, Königspython, Madagaskar Riesentaggecko etc.)

 

 

Anhang III (WA) / Anhang C (EU):

Tiere- und Pflanzenarten dieser Schutzkategorie sind noch nicht akut bedroht, stehen aber unter Überwachung. Um den Umfang des Handels mit diesen Arten zu protokollieren, wird für den Import eine Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes benötigt. Außerdem muss eine Einfuhrmeldung abgegeben werden, danach können Wildfänge aber ohne weitere Einschränkungen frei gehandelt werden. Für den Halter hat der Anhang III / Anhang C somit keine Relevanz. Bekannte Arten dieser Schutzkategorie sind z. B. die Chinesische Dreikielschildkröte oder die Zackenerdschildkröte.

 

 

 

Anhang D (EU):

Dieser zusätzliche Anhang der europäischen Artenschutzverordnung hat für die Terraristik ebenfalls keine Relevanz. Er dient der EU lediglich zur Überwachung von Importen diverser Tierarten, die bisher nicht unter das Washingtoner Artenschutzabkommen fallen. Für Tier- und Pflanzenarten die im Anhang D der europäischen Artenschutzverordnung auftauchen muss eine Einfuhrmeldung abgegeben werden. Durch den fehlenden WA-Schutz dieser Arten wird keine Ausfuhrgenehmigung aus dem Herkunftsland benötigt und nach dem Import können die Tiere ohne weitere Einschränkungen frei gehandelt und gehalten werden.


 
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